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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 241 AR 328/​18 (247)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 13.05.2019 gegen Tobias Lemser ein Urteil ergangen, das folgenden Sachverhalt zugrunde hat:

A.) Taten 1 bis 28
Der Verurteilte suchte im Zeitraum von Februar bis September 2018 im benannten Tatzeitraum gezielt im Internet auf dem Portal Ebay-Kleinanzeigen nach Inseraten zur Beauftragung von Handwerksleistungen. Den Zeugen, die er kontaktierte, versprach er diverse Leistungen (Renovierungs-, Maler- oder Tischlerabreiten und Ähnliches) zu erbringen, wofür er jeweils eine Vorauszahlung, etwa für die angebliche Besorgung von Materialien, verlangte. Das Geld ließ er sich in bar übergeben oder auf das Konto bei der Berliner Sparkasse mit der IBAN DE 20 1005 0000 1064 0805 76 überweisen. Wie von Anfang an beabsichtigt, behielt der Angeklagte das Geld für sich, ohne tätig zu werden. Den Zeugen ist jeweils ein Schaden in Höhe der ohne Gegenleistung erbrachten Vorauszahlungen entstanden.

B.) Tat 29
Am 29.05.2018 bot der Verurteilte auf der Online-Verkaufsplattform Ebay unter dem Mitgliedsnamen „tayler99“ eine 999er Goldmünze (UEFA-Jubiläumsmünze) an, welche die Geschädigte Dr. Danelian für 761,45 EUR erwarb. Der Verurteilte gab schlüssig vor, leistungswillig und leistungsbereit zu sein. Tatsächlich verfügte er nicht über die von ihm angebotene Münze. Im Vertrauen auf die Angaben des Verurteilten überwies die Geschädigte insgesamt 761,45 EUR auf das Konto des Verurteilten bei der Berliner Sparkasse mit der IBAN DE20 1005 0000 1064 0805 76.

C.) Tat 30
Am 24.07.2018 zwischen 16:30 Uhr und 16:50 Uhr in der Wohnung der Geschädigten Frau Köpke in Berlin Schöneberg nahm der Verurteilte ein Goldarmband im Wert von ca. 175,00 EUR an sich und nahm es in der Absicht mit, es für sich zu behalten.
Der Verurteilte handelte in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugs- und Diebstahlstaten eine Einkommensquelle von Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen.
Er hat einen Gesamtbetrag von 24.456,45 EUR und einen Gegenstand im Wert von ca. 175,00 EUR erlangt.

Das Urteil ist seit dem 21.05.2019 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 24.631,45 Euro (Wertersatz) ausgesprochen.
Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.
Dieser Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe b. d. Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111j Abs. 5, 459l Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/​der Verletzten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/​der Verletzten (z. Bsp. bei Erbschaft) an seine/​ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o.g. Antrag zu stellen.
Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 241 AR 328/​18 (247) schriftlich in Verbindung setzen.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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