Aktenzeichen: 36s IN 3471/24
Berlin, 27. Mai 2024 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Salden u. Nicolaus Schlosserei-Betriebs-GmbH eröffnet. Die Schuldnerin, ansässig in der Boschweg 3-5, 12057 Berlin und vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Nicolaus, ist im Bereich Metallbau- und Bauschlosserarbeiten tätig.
Im Rahmen des Verfahrens wurde am 27.05.2024 um 14:20 Uhr beschlossen, dass Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt werden. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Michael Busching, ansässig in der Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Herr Busching hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem wird er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Zu seinen Befugnissen gehört auch die Einrichtung und Führung eines Sonderkontos für die zukünftige Insolvenzmasse, sowie das Einziehen von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen; sie sind angehalten, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 27.05.2024