Staatsanwaltschaft Lüneburg
9103 Js 22529/18
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Soltau wegen Computerbetruges (Az. 9 Ds 315/19) gegen Stefan Glatzel, Gudrun Lungwitz, Silvia Strohecker, Stefan Lungwitz, Benjamin Serhat Tezcan und Andreana Bauer. Diese ist rechtskräftig seit dem 04.11.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen ein Anspruch entstanden sein, den Sie nun geltend machen können.
Im Einzelnen geht es um die folgenden Sachverhalte:
Am 17.08.2017 oder zuvor übergab die Strohecker die EC-Karte nebst PIN an den Glatzel, damit dieser damit Geld abheben sollte. Der Glatzel seinerseits übergab beides an den Tezcan mit der Ansage, soviel abzuheben, wie geht. Der Tescan begab sich sodann zum Geldautomaten der Volksbank Lüneburger Heide in Munster und hob unter Verwendung der PIN insgesamt 980,– € ab. Das Geld wurde, wie von vornherein beabsichtigt, zwischen Strohecker, Glatzel und Tescan aufgeteilt, wobei der Tescan 100,– €, der Glatzel mindestens 200,– € und die Strohecker mindestens 350,– € erhielt.
Am 29.08.2017 beschlossen Strohecker, Glatzel, Stefan und Gudrun Lungwitz gemeinsam, die EC-Karte erneut einzusetzen, um so viel Geld wie möglich abzuheben. Das Geld sollte zwischen ihnen aufgeteilt werden. Zu diesem Zweck übergab die Strohecker die EC-Karte erneut an den Glatzel. Dieser begab sich sodann zusammen mit dem Stefan Lungwitz zum Geldautomaten der Kreissparkasse Soltau bei Famila in Munster und hob zwischen 23:22:21 Uhr und 23:23:56 Uhr insgesamt 980,– € ab.
Die Strohecker übergab die EC-Karte sodann an die Bauer, die diese mehrfach einsetze, um das Geld bzw. die erlangten Waren für sich zu verwenden, und auch einen Anteil an die Angeschuldigte Strohecker abzugeben. Im Einzelnen:
Am 31.08.2017 hob sie um 14:44 Uhr einen Betrag in Höhe von 990,- € beim Geldautomaten der Kreissparkasse Soltau in Munster ab, wovon sie die Hälfte an die Strohecker übergab.
Am 01.09.2017 hob sie um 19:28 Uhr ohne Wissen der Strohecker einen Betrag in Höhe von 995,– € beim Geldautomaten der Kreissparkasse Soltau in Munster ab.
Am 02.09.2017 hob sie um 17:03 Uhr ohne Wissen der Strohecker einen Betrag in Höhe von 990,– € beim Geldautomaten der Sparkasse Hannover ab.
Am 04.09.2018 setzte die Bauer die Karte ohne Wissen der Strohecker zur Zahlung eines Betrages von 8,98 € bei der Firma KIK in Munster ein, wobei sie den Beleg mit dem Namen „Olschewski“ unterzeichnete.
Am 04.09.2018 setzte die Bauer die Karte zur Zahlung eines Betrages von 9,97 € für die Strohecker bei der Firma Ernstings Family in Munster ein, wobei sie den Beleg mit dem Namen „Olschewski“ unterzeichnete.
Am 04.09.2018 setzte die Bauer die Karte zur Zahlung eines Betrages von 129,13 € für die Strohecker bei der Firma Ernstings Family in Munster ein, wobei sie den Beleg mit dem Namen „Olschewski“ unterzeichnete.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
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