Start Allgemein Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek über das BGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Auslandsverträgen

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek über das BGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Auslandsverträgen

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Leovinus (CC0), Pixabay

Interviewer: Herr Blazek, der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Mai 2024 entschieden, dass einem deutschen Verbraucher, der zu Anlagezwecken einen Vertrag mit einem schweizerischen Unternehmen abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht nach deutschen Regeln zusteht. Können Sie uns den Fall näher erläutern?

Daniel Blazek: Ja, gerne. In diesem Fall ging es um Kaufverträge über Teakbäume, die von einem deutschen Verbraucher zur Anlage erworben wurden. Der Käufer investierte 2010 und 2013 rund 80.000 Euro in mehrere Hundert Teakbäume, mit der Aussicht, nach Jahren mit dem Verkauf dieser Bäume eine Rendite zu erzielen. Der Vertrag beinhaltete auch Dienstleistungen des Verkäufers, wie die Bewirtschaftung, Ernte und den Weiterverkauf der Bäume.

Interviewer: Was war das Kernproblem in diesem Fall?

Daniel Blazek: Das Kernproblem war, dass der Käufer bei Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung erhielt. Nach deutschem Recht steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Da dieses Recht dem Käufer nicht mitgeteilt wurde, konnte er auch nach mehr als zehn Jahren den Vertrag widerrufen und die Rückabwicklung der geleisteten Beträge verlangen.

Interviewer: Wie hat der BGH die Anwendung deutschen Rechts in diesem Fall begründet?

Daniel Blazek: Der BGH berief sich auf Art. 6 Abs. 1 der Rom I-Verordnung, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall war das Deutschland. Nach deutschem Recht war der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über sein Widerrufsrecht zu belehren, was nicht geschah. Daher war ein Widerruf auch noch im Jahr 2020 möglich.

Interviewer: Welche Rolle spielt die Definition der Finanzdienstleistung in diesem Urteil?

Daniel Blazek: Der BGH stellte fest, dass es sich bei den Teakbaum-Kaufverträgen um Finanzdienstleistungsverträge handelt, im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Dies bedeutet, dass der Begriff der Finanzdienstleistung weit auszulegen ist und nicht nur traditionelle Finanzinstrumente umfasst. Die europäischen Richtlinien sehen vor, dass auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage als Finanzdienstleistung gelten.

Interviewer: Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für Verbraucher und Unternehmen?

Daniel Blazek: Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil eine Stärkung ihrer Rechte, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Widerrufsbelehrung, erfüllen, selbst wenn sie Verträge mit ausländischen Verbrauchern abschließen. Andernfalls riskieren sie, dass Verträge auch nach vielen Jahren noch widerrufen werden können.

Interviewer: Welche völkerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Urteil?

Daniel Blazek: Völkerrechtlich unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der Verbraucherschutzbestimmungen innerhalb der EU. Es zeigt, dass nationale Gerichte das Recht des Verbrauchersitzes anwenden können, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dies kann zu einer Harmonisierung der Verbraucherschutzstandards führen und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU erleichtern.

Interviewer: Herr Blazek, vielen Dank für diese ausführlichen Erläuterungen.

Daniel Blazek: Sehr gerne.

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