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Staatsanwaltschaft Essen

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

71 Js 1102/​22

Mit Strafbefehl vom 01.12.2023, rechtskräftig seit dem 12.03.2024 hat das Amtsgericht Essen – 55 Cs -71 Js 1102/​22- 360/​23 – gegen Patrick Andrei geboren am 07.02.1998 in Medias/​Rumänien wegen Geldwäsche die Einziehung von Taterträgen nach § 73c StGB angeordnet.

Es wurden keine Vermögenswerte sichergestellt.

Die Tatverletzten werden hiermit über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen in Kenntnis gesetzt:

Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 08.04.2024

 

Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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