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Staatsanwaltschaft Konstanz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Konstanz

Az. R860 VRs 32 Js 8275/​23

Durch Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 27.07.2023 , rechtskräftig seit 04.08.2023, Az: R860 VRs 32 Js 8275/​23, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet: Bargeld i. H. v. 1.601,70 €

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteile wurde wegen dreier Bandendiebstähle begangen zwischen 06.02.2023 und 13.03.2023 im Schwarzwald-Baar-Kreis verurteilt. Bei seiner Festnahme wurde Bargeld i. H. v. 1.601,70 € sichergestellt, welches keinem bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnte.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen R860 VRs 32 Js 8275/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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