Staatsanwaltschaft Lüneburg
2103 Js 13907/18
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Uelzen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt und mittelbarer Falschbeurkundung in Tatmehrheit mit Betrug (Az. 202 Ds 2103 Js 13907/18 (30/20)) gegen Andreas Bruns, geb. am 16.04.1967. Diese ist rechtskräftig seit dem 08.03.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, den Sie nun geltend machen können:
Im Grundbuch eingetragene 0,20973 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Seedorf, Blatt 137, Flur 1, Flurstück 53/4, Alte Salzstraße 8a, Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss links gelegen (Nr. 1 des Aufteilungsplanes), dem Kellerraum Nr. 1, gelegen hinter dem errichteten Pkw-Unterstellplatz im Osten des Grundstücks und dem Abstellraum Nr. 1 im Nebengebäude (Anbau).
Tatverletzt sind die Erben der Frau Michelle (Michael) Kiel. Ihre Erben sind hier nicht bekannt. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Versterben der Michelle Kiel fertigte der Verurteilte ein auf den 03.05.2017 datiertes Schriftstück an, welches ein Testament der Verstorbenen vortäuschen sollte. In diesem gab er an, dass die Verstorbene diesem u. a. die in der Alte Saltzstraße 8a, 29549 Bad Bevensen belegene Eigentumswohnung vermachen würde.
Unter Vorlage dieses gefälschten Testaments beantragte der Verurteilte sodann beim Amtsgericht Uelzen -Nachlassgericht- einen Erbschein. Auf Grundlage dieses gefälschten Testaments wurde dem Verurteilten ein Alleinerbschein erteilt, auf dessen Grundlage sich der Verurteilte sodann im Grundbuch eintragen ließ.
Die bisher unbekannten Erben können daher ihre Ansprüche unter Vorlage eines Nachweises des Eintritts der Erben-Stellung zum Aktenzeichen 2103 Js 13907/18 anmelden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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