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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6261 AR RVA 471/​23

Durch Strafbefehle des Amtsgerichts Nürtingen vom 30.03.2023, rechtskräftig seit 04.04.2023/​045.04.2023/​26.05.2023, Az: 22 Cs 84 Js 127373/​22, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die die Verurteilten von unbekannten Verletzten erlangten, angeordnet: Rucksäcke „Invicta“ und „Pickwick“, des Spielzeugautos Yia Yue, der 2 Flaschen Jack Daniels Gentleman, der 3 Flaschen Jim Beam Double Oak, der 6 Flaschen Jack Daniels Single Barrel, der 8 Flaschen Gin The Illusionist, der Filmkamera GoPro Hero und des Mobiltelefons Oppo 176

Sachverhalt:
Die Verurteilten wurden am 17.10.2022 gegen 21 Uhr von der Grenzpolizeistation Pfronten auf der Bundesautobahn A 7 in Fahrtrichtung Österreich in Höhe Füssen kontrolliert. Im Fahrzeug wurden o.g. Gegenstände aufgefunden, die aus einzelnen nicht näher feststellbaren Diebstahlstaten stammen.

Der/​die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z.B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o.g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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