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    Bafin meldet

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    Pixaline (CC0), Pixabay

    Bankhaus E. Mayer AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

    Das Bankhaus E. Mayer AG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Bankhaus E. Mayer die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in den geprüften Teilbereichen nicht erfüllte.

    Betroffen waren vor allem Prozesse im Kreditgeschäft. Das Bankhaus E. Mayer AG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 KWG.

    Die Bescheide der BaFin sind seit dem 16. Februar und 4. März 2024 bestandskräftig.

    Zum Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

    Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

    Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

    Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Bankhaus E. Mayer AG mit Bescheid vom 17. Januar 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

    Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG

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