Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass die Übermittlung von Kontodaten aus der Schweiz an die deutsche Finanzverwaltung rechtens ist und nicht die Grundrechte deutscher Steuerpflichtiger verletzt. Diese Vereinbarung zum Austausch von Kontodaten wurde bereits 2014 mit der Schweiz getroffen und im folgenden Jahr gesetzlich verankert. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das ein Konto mit Depot in der Schweiz unterhält und seine Grundrechte auf Handlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Sowohl das höchste deutsche Finanzgericht als auch die Vorinstanz wiesen die Klage ab.