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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München

Az. 801 Js 300/​21

Im Verfahren Az. 801 Js 300/​21 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbetroffene „Q. On“ war seit 1995 Betreiber des Restaurants „Singapore“. In dieser Funktion bediente er sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 29.07.2008 der Dienste einer GmbH mit Sitz in Isernhagen, die Spezialitätenköche aus China nach Deutschland vermittelte. Hierbei ging die GmbH wie folgt vor: Die potenziellen Spezialitätenköche unterschrieben noch in China zwei Verträge. Der sog. Erstvertrag wurde dazu genutzt, um ein nationales Schengen-Visum Typ D, das zur Einreise und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten und bei ausländerrechtlichen Angelegenheiten einzusetzen. Dieser Erstvertrag entsprach daher den rechtlichen Anforderungen der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Bonn an eine Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt. Der zweite und eigentliche Arbeitsvertrag, der sog. Zweitvertrag, wurde unter Geheimhaltung gegenüber den Behörden geschlossen. In diesem wurde eine Entlohnung weit unterhalb der in Deutschland üblichen Entlohnung festgelegt.

In Kenntnis dieser Tatsachen und um die Erlangung eines Visums für den Geschädigten zu ermöglichen, unterzeichnete der Betroffene kurz vor dem 29.07.2008 unter Vermittlung der GmbH zu Täuschungszwecken einen entsprechenden offiziellen Arbeitsvertrag (Erstvertrag), der einen Bruttolohn in Höhe von € 1.890,– vorsah. Daneben schloss der Betroffene mit dem Geschädigten eine geheime Zusatzvereinbarung (Zweitvertrag), in der u. a. ein Nettomonatslohn von € 600,– festgelegt wurde.

Auf Grund der falschen Angaben im Erstvertrag erlangte der Geschädigte ein Visum, mit Hilfe dessen er am 29.07.2008 nach Deutschland einreiste und eine Arbeitserlaubnis erhielt.

Dadurch, dass der Betroffene den fingierten Erstvertrag mit erstellte und unterzeichnete, unterstütze der Betroffene den Geschädigten bei der Erlangung des Visums und der darauf begründeten Einreise nach Deutschland. Der Betroffene handelte hierbei in der Absicht, den Geschädigten in der Folge als Koch in seinem Restaurant „Singapore“ wirtschaftlich und finanziell durch Nichtbezahlung des Tariflohns auszubeuten und den derart einbehaltenen Lohn selbst nutzen zu können, um so einen Vermögensvorteil zu erzielen.

Tatsächlich beschäftigte der Betroffene den Geschädigten in der Folge vom 29.07.2008 bis zum 18.06.2009 zu den in dem Zweitvertrag festgelegten Bedingungen. Damit ersparte sich der Betroffene Aufwendungen in Höhe von € 7.464,51.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o. g. Aktenzeichens formlos anmelden.

Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.

Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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