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Amtsgericht Gelsenkirchen

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Amtsgericht Gelsenkirchen

300 Ds-53 Js 1692/​19-33/​20

Durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 16.06.2020, 300 Ds-53 Js 1692/​19-33/​20, wurde Herr Miran Osman wegen Wucher verurteilt.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist der Geschädigten, Frau Irina Rogozhina, zuletzt wohnhaft Johann-Bornemacher-Str. 14, 28217 Bremen, derzeit unbekannten Aufenthalts, durch die Tat ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 2.053,34 EUR entstanden.

In dieser Höhe wurde durch o. g. Urteil die Einziehung von Wertersatz zu Gunsten der o. g. Geschädigten angeordnet.

Zugrunde liegt dem Anspruch, dass der Verurteilte der Geschädigten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung am 03.05.2018 in betrügerischer Absicht eine überteuerte Rechnung ausgestellt hat.

Das Gericht hat die Einziehung von Wertersatz gegen den Verurteilten in voller Höhe vollstreckt.

Zur Geltendmachung des o.g. Anspruchs wird die o.g. Geschädigte hiermit aufgefordert, binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung ihre Ansprüche dem Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Geschäftsnummer 300 Ds 33/​20 schriftlich anzumelden (§ 459K Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzerlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der o.g. Frist besteht noch für die Geschädigte oder evtl. Rechtsnachfolger die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein entsprechender vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459K Ab. 5 StPO).

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Nachfragen ab und lassen sich ggfls. durch einen Rechtsanwalt beraten.

 

Gelsenkirchen, den 06.02.2024

Amtsgericht

gez. Watermann, Rechtspfleger

 

Hinweis:

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