Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev. Vielen Dank, dass Sie sich heute die Zeit für dieses Gespräch nehmen. Wir möchten über die Plattform sichersparen.com sprechen, die Anlegern Festgeldanlagen anbietet. Könnten Sie zunächst erklären, was Anleger bei solchen Angeboten beachten sollten?
Kerstin Bontschev: Guten Tag. Gerne erläutere ich die Situation. Wenn eine Plattform wie sichersparen.com Festgeldanlagen offeriert, ist es entscheidend zu prüfen, ob sie über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, verfügt. Festgeldanlagen können als Bankgeschäfte gelten, die in Deutschland einer solchen Genehmigung bedürfen.
Interviewer: Auf der Webseite von sichersparen.com wird von einer Einlagensicherung und einem Zugang zu einer Vielzahl von Angeboten gesprochen. Wie bewerten Sie diese Angaben?
Kerstin Bontschev: Solche Versprechen klingen verlockend, doch ist Vorsicht geboten. Die Angabe einer Einlagensicherung suggeriert Sicherheit, aber ohne eine BaFin-Erlaubnis ist diese Sicherheit fragwürdig. Zudem erfüllt das Impressum der Webseite nicht die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland, was weitere Zweifel an der Seriosität der Plattform aufwirft.
Interviewer: Was bedeutet das Fehlen einer BaFin-Erlaubnis konkret für Anleger?
Kerstin Bontschev: Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bedeutet, dass die Betreiber von sichersparen.com möglicherweise unerlaubt Bankgeschäfte betreiben. Dies stellt ein Risiko für Anleger dar, da im Falle einer Insolvenz oder Betrugs keine Absicherung durch die deutsche Einlagensicherung besteht.
Interviewer: Gibt es spezielle Warnungen der Behörden in Bezug auf solche Plattformen?
Kerstin Bontschev: Ja, sowohl die BaFin als auch Polizeibehörden warnen regelmäßig vor derartigen Investitionsangeboten im Internet. Sie raten zur Vorsicht, um Betrugsfälle zu vermeiden.
Interviewer: Welche Möglichkeiten haben Anleger, die bereits in solche Angebote investiert haben und nun Probleme feststellen?
Kerstin Bontschev: Sollten Anleger bei Fälligkeit keine Rückzahlung erhalten, könnten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG infrage kommen. Ich rate Betroffenen, sich umgehend an einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt zu wenden, um ihre Möglichkeiten auszuloten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Interviewer: Frau Bontschev, vielen Dank für Ihre Einschätzungen und Ratschläge.
Kerstin Bontschev: Es war mir ein Anliegen, diese Informationen zu teilen. Anleger sollten immer sorgfältig prüfen, bevor sie sich auf solche Angebote einlassen. Vielen Dank für das Gespräch.