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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

2302 Js 1553 /​ 19 (5800) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2302 Js 1553 /​ 19 (5800) V gegen die Verurteilte Julia S. wegen Betrug im besonders schweren Fall im Zusammenhang mit betrügerischen Angeboten auf Verkaufsplattformen im Internet hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf durch Urteil vom 03.05.2023 (Geschäfts-Nr. 411a Ds 63/​20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 6.775,00 EUR angeordnet.
Die Verurteilte bot im Zeitraum vom 29.10.2019 bis 22.07.2020 auf den Plattformen Ebay, Quoka, Kleiderkreisel, Mamikreisel und Shpock Tonieboxen und iPhones zum Verkauf an, ohne Willens und in der Lage zu sein, nach Erhalt des Kaufpreises die angebotene Ware zu versenden.
Die Entscheidung ist seit dem 03.05.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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