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EKD und der teilweise fehlerhafte Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen – Interview RA Bontschev

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TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Interviewer: Guten Tag Frau Bontschev. Vielen Dank dass Sie sich die Zeit nehmen, um mit uns über ein wichtiges Thema im Bereich der Umsatzsteuer im Hinblick auf die Leistungen der EKD zu sprechen. Könnten Sie zu Beginn kurz erläutern welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind und warum dieses relevant ist?

Rechtsanwältin Bontschev: Guten Tag. Gerne tue ich das. Leistungen die von der Umsatzsteuer befreit sind, sind in der Regel solche, die nach den geltenden Steuervorschriften nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Typische Beispiele sind Gesundheitsdienstleistungen, soziale Dienste, aber auch Leistungen im Bereich der Bildung. Dieses dient dazu diese Leistungen erschwinglicher zu machen. Aber auch die Politik greift hier ein und gewährt Steuerbefreiungen. So ist dieses jüngst geschehen, im Bereich der Fotovoltaik. Hier gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2023 mit dem Geschäftszeichen IVCVI – S2121/23/10001 und mit der Dokumentnummer 2023/0659799. Danach haben die Finanzbehörden der Länder die Grundsätze für die Steuerbefreiung für bestimmte Fotovoltaikanlagen festgelegt.

Interviewer: Was bedeutet es, wenn die Anlage begünstigt ist?

Rechtsanwältin Bontschev: Wenn die Anlage begünstigt ist, ist sie von der Umsatzsteuer befreit. Der Umfang der Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Damen unabhängig von der Verwendung des von der Fotovoltaik erzeugten Stroms. Begünstigt ist die Anlage beispielsweise dann, wenn sie ab dem 1.1.2023 fertiggestellt ist. Wenn EKD dann eine Rechnung legt, darf die Leistung nicht mit Umsatzsteuer ausgewiesen sein, denn die Umsatzsteuer beträgt 0 €. Die Kunden müssen daher einen tieferen Rechnungsbetrag zahlen als ursprünglich mit dem Angebot ausgepreist.

Interviewer: Was ist Ihre aktuelle Problematik derzeit oder womit haben Kunden zu kämpfen?

Rechtsanwältin Bontschev: Wir haben für einen Kunden, der stark sehbehindert ist, exemplarisch eine Klage vor dem Landgericht Leipzig anhängig gemacht. Dem Kunden wurde die ursprüngliche Rechnung nicht korrigiert. Die Rechnung wies den Umsatzsteuerbetrag aus, obwohl die Anlage erst im Sommer 2023 fertiggestellt wurde und an die öffentliche Stromversorgung angeschlossen und auch im Jahr 2023 erst in das Markt Stammdatenregister eingetragen wurde. Unglücklicherweise fühlte sich der Kunde mit der Rechnungslegung und den Mahnungen der Factoring Gesellschaft unter Druck gesetzt und zahlte dem Bruttobetrag, obwohl er nur den Nettobetrag geschuldet. Die EKD zahlte diesen Betrag nicht zurück an den Kunden. Er mahnte zunächst außergerichtlich, schaltete uns dann ein. Auch auf unsere Mahnung erfolgte keine Rückerstattung der Umsatzsteuer, die in einem hohen 4-stelligen Betrag liegt. Wir haben nun Klage erhoben, denn zu Recht erstattet auch das Finanzamt unseres Mandanten die Umsatzsteuer nicht, sondern verweist darauf, dass sich unser Mandant mit dem Rechnungsaussteller in Verbindung setzen muss. Dieses tun wir nun im Wege der Klage, denn außergerichtlich ist kein Einvernehmen herstellbar gewesen. Schade.

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