Dark Mode Light Mode

OLG Frankfurt Urteil

succo (CC0), Pixabay

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Amtsgerichts Königstein bestätigt, dass der Testamentsvollstrecker keine grobe Pflichtverletzung begangen hat, indem er Eheringe und eine Goldkette der Verstorbenen gemäß deren Wunsch mit ins Grab legte. Dies geschah trotz eines Vermächtnisses, das den Schmuck der Tochter der Erblasserin zusprach.

Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem ihre Kinder als Erben eingesetzt wurden. Darin wurde der Tochter speziell der Schmuck der Mutter vermacht. Später ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung an und ernannte einen ihrer Söhne zum Testamentsvollstrecker.

Dieser Sohn legte, eigenen Angaben zufolge auf Wunsch der Mutter, die Eheringe und eine Goldkette mit ins Grab, obwohl zwei der Erben damit nicht einverstanden waren. Daraufhin beantragte einer der Beteiligten, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entheben. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag ab, nachdem es verschiedene Zeugen vernommen hatte.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass keine grobe Pflichtverletzung vorliege. Es sei nicht nachweisbar, dass die Grabbeigabe gegen den Willen der Erblasserin erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin berechtigt war, zu Lebzeiten den Auftrag zu erteilen, die Schmuckstücke als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser Auftrag hätte nur durch alle Erben gemeinsam widerrufen werden können, was nicht geschehen sei.

Das OLG befand, dass der Testamentsvollstrecker in diesem Fall eine angemessene Entscheidung getroffen habe, auch wenn dies zu einer Pflichtenkollision geführt habe. Selbst eine angenommene Pflichtverletzung sei nicht als schwerwiegend zu bewerten.

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az. 21 W 120/23) vom 19.12.2023 folgt somit dem vorhergehenden Beschluss des Amtsgerichts Königstein (Az. 33 IV 21055/90) vom 24.03.2023.

Erläuterung:
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wozu insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung zählen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

2024

Next Post

Kammer für Internationale Handelssachen entscheidet