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Urteil

QuinceCreative (CC0), Pixabay

Eine Vermittlerin für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis kann für ihre Dienste mit einem 20% Rabatt werben, sofern sie diesen Rabatt selbst übernimmt und die Ärzte vollständig nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entlohnt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und hob damit eine frühere Eilentscheidung des Landgerichts auf, die ein Werbeverbot für ärztliche Leistungen mit Rabatten verhängt hatte.

Die Antragsgegnerin, die über eine eigene Plattform medizinische Cannabisbehandlungen vermittelt, hatte mit dem Slogan „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“ für ihre Dienste geworben. Nach der Behandlung rechneten die kooperierenden Ärzte ihre Leistungen bei der Antragsgegnerin ab, die den beworbenen Rabatt abzog und den Kunden die Rechnung im Namen der Ärzte ausstellte.

Ein Wirtschaftsverband hatte daraufhin eine Unterlassungsklage eingereicht, doch das Oberlandesgericht wies diese zurück. Das Gericht erklärte, dass die Antragsgegnerin nicht den Bestimmungen der GOÄ unterliege, da diese nur für Ärzte gelten. Da die Ärzte ihre Leistungen korrekt nach GOÄ abrechneten und den vollen Betrag erhielten, lag kein Verstoß gegen die Gebührenordnung vor. Auch ein ruinöser Preiswettbewerb unter Ärzten, den die GOÄ verhindern soll, sei durch die Aktion nicht gefährdet.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig und nicht anfechtbar.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2023, Az. 6 U 82/23; vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2023, Az. 3-10 O 4/23)

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