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Mahnung und Anordnung der BaFin: Leonteq Securities (Europe) GmbH muss Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen
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Mahnung und Anordnung der BaFin: Leonteq Securities (Europe) GmbH muss Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Leonteq Securities (Europe) GmbH Mängel in den Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt. Schwere Defizite wurden unter anderem bei der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen, der Anwendung von Sorgfaltspflichten und bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festgestellt. Die BaFin hatte diese Bereiche im Rahmen der Jahresabschlussprüfung schwerpunktmäßig prüfen lassen.

Der Bescheid der BaFin ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die Leonteq Securities (Europe) GmbH, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegen (Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)), müssen bei Auslagerungen von internen Sicherungsmaßnahmen die entsprechenden Regelungen des GwG beachten.

So müssen sie beispielsweise geplante Auslagerungen anzeigen. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 7 GwG geregelt. Zudem müssen sie Auslagerungsverträge abschließen und geeignete Kontrollen für die ausgelagerten Prozesse etablieren. Diese Regelungen finden sich in § 17 Absatz 5 und 6 GwG.

Unternehmen, die der Geldwäscheaufsicht unterliegen, müssen Sorgfaltspflichten beachten. Diese Pflichten variieren je nach dem Geschäftsfeld des Instituts und der Risikobewertung für den Kunden oder die Kundin.

Informationen, die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhoben werden, müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Dies ist in § 8 GwG geregelt. Die Einhaltung dieser Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dient der Dokumentation und Information über die Geschäftstätigkeiten eines Verpflichteten über einen definierten Zeitraum.

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