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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 494/​22

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 22.02.2023 ein Gesamtstrafenbeschluss erlassen worden, welcher seit dem 03.03.2023 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Michael Bauer wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.320 € sowie 46.250 € aufrechterhalten.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Taten aus dem Urteil des AG Ulm vom 25.05.2021:

Am 13.12.2018 verkaufte er über ebay Kleinanzeigen eine Armbanduhr OMEGA Speedmaster an M. Dettling

Am 31.07.2019 verkaufte er über eBay eine Armbanduhr Breitling Avenger Seawolf an I. Kapitanov

Am 30.09.2019 verkaufte er über eBay eine Armbanduhr Breitling Avenger Seawolf 2 an D. Smialkowski

Taten aus dem Urteil des AG Stuttgarts vom 27.06.2022:

Die Zeugin W. Abert vereinbarte eine Reparatur ihres Porsches für 5.500 € mit dem Verurteilten. Dieser ließ es jedoch nicht reparieren, sondern verkaufte es an eine Dritte Person.

Am 04.03.2020 schloss er mit der Firma Palm Trading Co. Ltd. einen Kaufvertrag über einen Toyota Landcruiser zu einem Preis von 15.000 €. Der Käufer überwies den Kaufpreis und erhielt den Pkw nie übereignet.

Vor dem 20.08.2020 vermittelte er einen Kaufvertrag zwischen der Firma Palm Trading Co. Ltd. und der Firma D. L. über einen Land Rover. Die geschädigte Firma Palm Trading Co. Ltd. überwies den Kaufpreis von 24.000 €. Das Auto wurde tatsächlich jedoch an jemand Dritten verkauft.

Am 25.08.2020 verlangte er für weitere Kosten von der Firma Palm Trading GmbH 4.750 €.

Am 09.09.2020 überwies Palm Trading Co. Ltd. weitere 2.500 € für den Transport des Land Rovers.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 494/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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