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BGH

QuinceCreative (CC0), Pixabay

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Juli in einem Fall der Insolvenzverwaltung der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH entschieden, dass ein versprochener Neukundenbonus nicht nachträglich gestrichen werden darf. Der Strom- und Gasanbieter hatte mit attraktiven Neukundenboni geworben, aber nach seiner Insolvenz im Jahr 2019 den Bonus nicht mehr für alle Kunden gewährt. Dagegen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage ein und bekam in letzter Instanz recht.

Der BGH bestätigte, dass es keine Einschränkung in den Verträgen mit BEV gab, dass der Neukundenbonus nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird. Somit müssen Endabrechnungen des Insolvenzverwalters den Bonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Das bedeutet für Verbraucher, dass ihre Forderungen geringer ausfallen oder sie nichts nachzahlen müssen.

Der BEV-Insolvenzverwalter hatte 2019 von Kunden Nachzahlungen gefordert, indem er den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt bei der Schlussrechnung herausrechnete. Dadurch entstanden Nachforderungen von etwa 100 bis 200 Euro, vor allem für Kunden, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr liefen.

Das Urteil ist rechtskräftig und mehr als 5.000 Menschen hatten sich der Musterfeststellungsklage des vzbv im Jahr 2019 angeschlossen.

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