Staatsanwaltschaft Göttingen
Strafvollstreckungsverfahren gegen Keli Tahiri
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Aktenzeichen: 402 Js 36639/21
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 402 Js 36639/21 gegen
Keli Tahiri
– geboren am 12.08.1984 in Podgorica –
wegen Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 13.12.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Am 30.04.2022 entwendete der Verurteilte gemeinschaftlich handelnd mit einer weiteren unbekannten Person auf dem Platz der Göttinger 7 vor der Universitätsbibliothek ein weißes Fahrrad von unbekanntem Wert, indem er den Metallbügel des Fahrradschlosses mit einer Akkuflex durchtrennte und das Fahrrad sodann in Richtung Weender Straße führte.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 9.789 EUR gegen den Verurteilten angeordnet.
Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten.
Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.
Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Göttingen, den 30.06.2023
gez. Dietzschold, Rechtspflegerin