Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 324 Js 17382/21
Mit Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 23.2.2022 wegen Geldwäsche, Az.: 324 Js 17382/21 wurde die selbständige Einziehung gem. § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 in Höhe von 6360,91 € angeordnet.
Diese Entscheidung ist seit dem 5.3.2022 rechtskräftig.
Vermögen in Höhe von 6360,91 € wurde sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein unbekannt gebliebener Täter erlangte Zugriff auf das bei der Deutsche Kreditbank AG geführte Konto mit der IBAN Nr. DE30 292500001020693550 des Mohamed El Balla und nutzte es zur Sammlung von Geldern, die aus nicht näher konkretisierbaren Betrugstaten stammen. Es gingen im Zeitraum vom 2.3.2021 bis 9.3.2021 diverse Gutschriften für Bestellungen von Geschädigten, u.a. Bestellung von Fernsehern, Saugrobotern und anderer Warenbestellungen auf dem vg. Konto ein. Die Bestellungen liefen über einen Fakeshop „Firma Medimox GmbH + Co. KG“ (www.medimox.net).
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in Höhe von 6360,91 € können Sie bei der Staatsanwaltschaft Bremen kostenlos und formfrei anmelden.
Ein reguläres Entschädigungsverfahren nach den §§ 459h Abs. 2, 459i, 459k StPO findet in Fällen der Geldwäsche bei einer Einziehungsentscheidung nach §§ 261 Abs. 10, 74 Abs. 2, 76a StGB nicht statt, da das Gesetz keinen Entschädigungsanspruch vorsieht. Grundsätzlich stünde das beschlagnahmte Kontoguthaben daher der Staatskasse zu.
Wenn jedoch, wie hier, das Tatobjekt der Geldwäsche zugleich das Erlangte aus den Geldwäschevortaten i.S. d. § 73 Absatz 1 StGB darstellt, hätte die Einziehung nach § 261 Abs. 10 StGB zur Folge, dass der Staat sich auf Kosten der Verletzten der Vortat(en) bereichert. Dies widerspräche jedoch dem gesetzlichen Opferentschädigungsmodell. Dem soll hier durch eine sinngemäße Anwendung des § 459m StPO begegnet werden (Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 682).
Ihre Anspruchsberechtigung bitte ich durch Beifügung geeigneter Unterlagen/Belege glaubhaft i. S. des § 294 ZPO zu machen, damit die Zulassung der Auszahlung bei Gericht beantragt werden kann (§§ 459m Abs. 1 S. 2, 459k Abs. 2 S. 2 – 4 StPO).
Die Auskehr erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Der Anspruch desjenigen Tatverletzten, der zuerst seinen Anspruch bei der Staatsanwaltschaft anmeldet und einen rechtskräftigen Zulassungsbeschluss erhalten hat, wird in voller Höhe oder soweit Guthaben vorhanden ist als erster befriedigt.
Auf die 2-jährige Ausschlussfrist des § 459m Abs. 1 S. 3 StPO, die mit der Bekanntgabe dieser Veröffentlichung beginnt, erlaube ich mir hinzuweisen.
Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Bremen, Ostertorstr. 10, 28195 Bremen unter Angabe des og. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Reichmann
Rechtspflegerin