Landgericht Dresden
Strafabteilung
BESCHLUSS
5 KLs 109 Js 20169/08
In dem Strafverfahren gegen
Jörg Patzer, Verteidiger: |
wegen Betrugs
hier: Feststellung des Auffangrechtserwerbs
ergeht am 16.01.2023
durch das Landgericht Dresden – Strafkammer –
nachfolgende Entscheidung:
Es wird der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs gegen Jörg Patzer in Höhe von 2.261.493,60 Euro festgestellt.
Gründe
Mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (Az.: 5 KLs 109 Js 20169/08) wurde der dingliche Arrest des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009 (Az,: 271 Gs 2867/09) in das Vermögen des damaligen Angeklagten Jörg Pastzer unter Reduzierung der Arrestsumme auf 2.261.493,60 Euro für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (rechtskräftig seit 18.02.2012) aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO a.F.). Diese Entscheidung sollte den im Urteil erwähnten Verletzten (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen in das aufgrund des in Arrestvollziehung sichergestellte Vermögen der Verurteilten und Nebenbeteiligten innerhalb der Drei-Jahres-Frist ermöglichen.
Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 StPO a. F. sowie die im Rahmen der Arrestvollziehung sichergestellten Vermögenswerte des Verurteilten sind mit Verfügung des Gerichts vom 01.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (§ 111i Abs. 4 StPO a. F.).
Die Drei-Jahres-Frist ist inzwischen (18.02.2015) abgelaufen.
Der Verurteilte und die Verletzten, denen aufgrund der Straftaten gemäß Urteil vom 10.02.2012 ein Anspruch gegen den Verurteilten Patzer erwachsen war und die weiteren vom Arrest und seiner Vollziehung Betroffenen wurden mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 01.12.2022 gehört (§§ 111i Abs. 6 S. 2, 111l Abs. 4 StPO a. F.).
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben weder der Verurteilte noch die Verletzten Gebrauch gemacht.
Der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs ist deklaratorisch festzustellen.
Der Staat kann mit dem Erwerb dieses Zahlungsanspruchs die durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründeten Pfandrechte nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111i Abs. 5 Satz 2 StPO a. F.), soweit nicht das Insolvenzverfahren des Schuldners dem entgegensteht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde nach § 111i Abs. 6 S. 3 StPO a. F. anfechtbar.
Elser Vorsitzender Richter am Landgericht |
Arndt Richterin am Landgericht |
Turgeman Richterin am. Landgericht |