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Staatsanwaltschaft Stade

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stade

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

152 Js 11605/​22

Sehr geehrter Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Buxtehude wegen gemeinschaftlichen Betruges in 22 Fällen (Az. 2 Ls 152 Js 11605/​22) gegen Sophia Müller. Diese ist rechtskräftig seit dem 23.08.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den u. g. Tatverletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.735,95 € entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Es handelt sich um folgende Betrugstaten, bei denen Waren verkauft und bezahlt wurden, jedoch eine Übersendung an die Käufer nicht erfolgte:

1.

Verkauf von 13 Tonie Figuren für einen Preis von 130,00 €

2.

Verkauf von 3 Tonie Figuren für einen Preis von 38,00 €

3.

Verkauf von einer Nintendo Switch Lite in blau mit Zubehör und Spielen zum Preis von 115,00 €

4.

Verkauf von mehreren Tonie Figuren für einen Preis von 39,95 €

5.

Verkauf einer Nintendo Switch Lite mit Tasche und vier Spielen für einen Preis von 107,00 €

6.

Verkauf einer Nintendo Switch Lite für einen Preis von 100,00 €

7.

Verkauf einer Nintendo Switch Lite für einen Preis von 115,00 €

8.

Verkauf eines Handys der Marke Huawei P30 lite zum Preis von 65,00 €

9.

Verkauf von mehreren Tonie Figuren für einen Preis von 27,00 €

10.

Verkauf von mehreren Tonie Figuren für einen Preis von 26,00 €

11.

Verkauf von drei Tonie Figuren für einen Preis von 26,00 €

12.

Verkauf von mehreren Tonie Figuren und einer Box für einen Preis von 117,00 €

13.

Verkauf einer Tonie Box für einen Preis von 42,00 €

14.

Verkauf einer Tonie Box für einen Preis von 48,00 €

15.

Verkauf einer Tonie Box für einen Preis von 40,00 €

16.

Verkauf einer Nintendo Switch Lite mit Zubehör und drei Spielen für einen Preis von 110,00 €

17.

Verkauf eines Nintendo Switch Lite Paketes für einen Preis von 125,00 €

18.

Verkauf von mehreren Tonie Figuren für einen Preis von 50,00 €

19.

Verkauf eines Nintendo Switch Lite Paketes für einen Preis von 125,00 €

20.

Verlauf einer Nintendo Switch Lite und Kinderkleidung für einen Preis von 120,00 €

21.

Verkauf eines Nintendo Switch Lite Paketes für einen Preis von 110,00 €

22.

Verkauf einer Nintendo Switch Lite für einen Preis von 60,00 €

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

von Borstel
Rechtspflegerin

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