Staatsanwaltschaft Bremen
682 Js 17770/21
Die Staatsanwaltschaft Bremen führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Hussein Ismail, Abdirashid, der durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.03.2022, rechtskräftig seit dem 26.08.2022, Az: 87 Cs 682 Js 17770/21, wegen Bereicherung verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Geschädigten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Erlangten angeordnet. Bei dem Erlangten handelt es sich um ein Mountainbike der vsf Fahrradmanufaktur mit der Rahmennummer PBTFW27025, 262256.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine hier unbekannte Person, die durch die Tat geschädigt worden ist. Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) wird der/die Geschädigte hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Gleichzeitig wird Sie aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmeldet.
Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzendede Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.