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Landgericht Dresden

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Landgericht Dresden

5 KLs 109 Js 14491/​11

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten durch die Straftat Verletzter

hier: Aufrechterhaltung des Arrestes gemäß § 111 i Abs. 5 StPO.

Die Kammer beabsichtigt, Beschlüsse gemäß § 111i Abs. 6 StPO in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung (künftig:“a. F.“) zu erlassen, in denen jeweils (deklaratorisch) ein am 13.04.2017 gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. entstandener staatlicher Zahlungsanspruch

a) gegen die Fa. Süddeutscher Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsleistungen mbH, vertr. d.d. GF Jörg Walther Buhrow, Boschetsrieder Straße 10 a, 81379 München in Höhe von 178.490,59 Euro
(Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 24.10.2011 – 270 Gs 3938/​11) und

b) gegen die Fa. GFS German Financial Services GmbH, vertr.d.d. GF Jörg Walther Buhrow, Zanellastraße 49, 42287 Wuppertal in Höhe von 140.750,50 Euro
(Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 24.10.2011 – 270 Gs 3940/​11).

festgestellt wird.

Mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.04.2014 (Az.: 5 KLs 109 Js 14491/​11) wurden die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Dresden in die Vermögen der Nebenbeteiligten Süddeutscher Finanzservice Managementgesellschaft für Finanz- und Investitionsleistungen mbH vom 24.10.2011 (Az.: 270 Gs 3938/​11) in Höhe von 178.490,59 Euro sowie vom 24.10.2011 (Az. 270 Gs 3940/​11) in das Vermögen der Nebenbeteiligten Fa. GFS German Financial Services GmbH in Höhe von 140.750,50 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 04.04.2014 (rechtskräftig seit dem 12.04.2014) aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO a. F.). Diese Entscheidung sollte den im Urteil erwähnten Verletzten (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen in das aufgrund des in Arrestvollziehung sichergestellte Vermögen der Nebenbeteiligten innerhalb der Drei-Jahres-Frist ermöglichen.

Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 StPO a. F. sowie die im Rahmen der Arrestvollziehung sichergestellten Vermögenswerte der Verurteilten und der Nebenbeteiligten sind den Verletzten mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 09.07.2014 mitgeteilt worden (§ 111i Abs. 4 StPO a. F.).

Die Drei-Jahres-Frist ist inzwischen abgelaufen.

Inwieweit seitens der im Urteil vom 04.04.2014 genannten Verletzten in der zeit vom 12.04.2014 bis 12.04.2017 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind bzw., ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen von Seiten der Nebenbeteiligten an diese geleistet wurden, die zu einer Minderung der genannten Arrestsummen geführt hätten, ist hier nicht bekannt.

Sollten Ihnen Erkenntnisse über erfolgte Leistungen an Verletzte innerhalb der Drei-Jahres-Frist vorliegen, bitte ich, mir diese unter Angabe der konkreten Höhe der erfolgten Zahlungen bis zum 05.01.2023 mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Auch eventuell bestehende sonstige Bedenken gegen die beabsichtigte Verfahrensweise bitte ich, mir innerhalb genannter Frist mitzuteilen.

 

Elser
Vorsitzender Richter
am Landgericht

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