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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Alexander Nitsche –
Benachrichtigung gema8 § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

855 Js 13564/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 855 Js 13564/​21, gegen Alexander Nitsche, geb. am 19.09.1985 wegen Betrugs ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 29.06.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzte entstanden.

„Am 14.09.2020 gegen 11:53 Uhr betankten Sie bei der Bergow Tankstellen GmbH, Zweinaundorfer Stral2e 74, 04318 Leipzig, den Miettransporter der Firma ALEX, amtliches Kennzeichen L-AF 9036, mit insgesamt 49,24 Litern Kraftstoff im Wert von 54,11 EUR. An der Kasse stellten Sie fest, dass Sie weder Geld noch eine Bankkarte dabei hatten. Sie gaben wahrheitswidrig gegenüber dem Tankstellenpersonal an, dass Sie zur Bank gehen, Geld holen wollen und innerhalb einer halben Stunde zurückkommen würden. Im Vertrauen auf Ihre Angaben, ließ Sie das Tankstellenpersonal nach Vorlage einer Ausweiskopie und der Telefonnummer ohne weitere Maßnahmen wegfahren. Ihrer vorgefassten Absicht entsprechend fuhren Sie nach dem Tankvorgang weg und kamen nicht zur Bezahlung der offenen Tankrechnung zurück. Zum Nachteil des Firmeninhabers entstand ein Schaden in Höhe des Wertes des Kraftstoffs.“

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Hohe von 54,11 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden Vermögenswerte gesichert.

Der Rechtsnachfolger der Geschädigten Bergow Tankstellen GmbH konnte nicht ermittelt werden.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshohe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Anspruche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Ruckfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 05.12.2022

gez. Koall, Rechtspflegerin

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