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Staatsanwaltschaft Bonn

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Bonn

668 Js 1081/​22 – 28.11.2022

An den
unbekannten Geschädigten

Ermittlungsverfahren gegen A. A.

Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundene Uhr

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A. A. ist am 16.06.2022 bei einer Kontrolle des Rucksacks des Beschuldigten eine Armbanduhr der Marke Skagen, Typ: Ancgher Chronograph, Sku: SKW6358, auf der Rückseite ist die Zahl 251612 eingraviert, aufgefunden und sichergestellt worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Uhr aus einer strafbaren Handlung stammen muss und nicht legal in das Eigentum des Beschuldigten gekommen sein kann. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.

Mit der Uhr ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Die Uhr bzw. nach Verwertung deren Wert wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an der Uhr /​ dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.

Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen.
Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wir eine Frist bis zum 31.05.2023 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.

 

Wilhelm
Oberstaatsanwalt

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