Staatsanwaltschaft Berlin
271 Js 2530/22 – 26. Oktober 2022
Herrn
Teza Brateanu
ohne festen Wohnsitz
Strafverfahren gegen Sie
Sehr geehrter Herr Brateanu,
Das zuständige Gericht hat die Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) am 17.08.2022 festgestellt. Die Entscheidung ist seit dem 25.08.2022 rechtskräftig.
Der Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung dieser Belehrung hier unter Angabe des obigen Aktenzeichens geltend zu machen. Er ist ausgeschlossen, wenn schuldhaft versäumt wird, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht gestellt worden ist (§ 12 StrEG).
Für den Fall, dass die Verfolgungsmaßnahme rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen hatte, weise ich auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung hin, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonates des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung zu beantragen ist (§ 205 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
Mit freundlichen Grüßen
Fischbach-Obst
Staatsanwältin