Staatsanwaltschaft TrierBenachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (§ 459i StPO) und die Möglichkeit der Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)8022 Js 35249/18 Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Ludwig, Sandra, geb. Frick, geb. am 23.10.1980, d. durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 15.08.2022, Az. 8022 Js 35249/18, u. a. wegen Diebstahls verurteilt wurde. Die rechtskräftige Einziehung des Tablets „MediaPad M9 Pro“ der Marke Huawei, IMEI 867030031721938, wurde gem. § 73 StGB angeordnet. Der Diebstahl ereignete sich am 01.05.2022 während einer Bahnfahrt von Frankfurt nach Trier. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Verletzte können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Herausgabe oder Rückübertragung, soweit möglich, angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). Machen die Verletzen ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann den Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO). Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Es bleibt den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder die Geschädigten nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Rechtsnachfolger zu erfolgen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. |
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