Staatsanwaltschaft Oldenburg
Per Postzustellungsurkunde
NZS 830 Js 47272/22 VRs – 14.10.2022
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Vechta wegen Diebstahls (Az. 830 Js 78391/19) gegen Narcis-Fernando Dumitru, geb. am 01.02.1997. Diese ist rechtskräftig seit dem 09.06.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, der durch die Geschädigten in diesem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Rosenstr. 13, 26135 Oldenburg unter Angabe des obigen Aktenzeichens geltend gemacht werden kann.
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Werkzeugkoffer Makita DGA504RMJ |
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2 x Werkzeugkoffer Makita DTW285RTJ |
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Werkzeugkoffer Makita BDF459RFJ |
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Werkzeugkoffer Makita DDF459RMJ |
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Werkzeugkoffer Makita DTW285RTK |
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Werkzeugkoffer Makita HR2470BX40 |
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Werkzeugkoffer Bosch GBH 18 V-EC |
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Werkzeugkoffer GBH 2-20 D |
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Werkzeugkoffer Makita BTW251 RFE |
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Herausgabe oder Rückübertragung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hochachtungsvoll
Beimborn
Rechtspfleger