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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 555/​22

Durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 07.07.2022, rechtskräftig seit 22.08.2022, Az: 4 Ds 116 Js 106003/​21 (2), wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die die Verurteilte Olga Demirsoy von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

Geburtsmünze, gold, in rosa Schatulle

Armkettchen, bi color, in beiger Schatulle, gemustert,

Brosche, gold, Krone,

Goldmünze,

Ring, mit abgebrochenem Stein, rosa,

Brosche, gold, mit Perle,

Brosche, gold, Schmetterling,

Damenarmbanduhr, gold,

Brosche, gold, Tulpen, mit weißen Steinen,

Brosche, gold, Schleife, ein weißer Stein,

2 goldene Nuggets,

Armkette, silber, mit blau-lila Steinen,

Kette, silber, mit Anhänger, großer Stein, lila.

Sachverhalt:

Die Beschuldigte war seit dem 01.02.2020 bei dem Pflegedienst Regenbogen in Ostfildern beschäftigt. Diese Tätigkeit nutzte sie, um in Wohnungen von Kundinnen des Pflegedienstes in Ostfildern, insbesondere betagten und unter Demenz leidenden Personen, Schmuckgegenstände an sich zu nehmen und diese für eigene Zwecke zu behalten.

 

Der/​die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z.B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o.g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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