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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

712 VA 730 Js 2249/​19 – 13.09.2022

Strafverfahren gegen Olga Shtabskaya wegen Betrugs

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2020 – 5 Cs 730 Js 2249/​19 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Olga Shtabskaya die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 1.179,48 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 150,00 EUR sichergestellt.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Olga Shtabskaya verkaufte im Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2018 über die Verkaufs-Plattformen „ebay“ und „ebay Kleinanzeigen“ unter dem Mitgliedsnamen „appl88“ sowie den Alias-Personalien „John Apply“, „Thorsten Holzman“ und „Olga Ort“ vermeintlich Original-Markenware. Tatsächlich handelte es sich bei den verkauften Artikeln jedoch um nachgeahmte und ohne Einwilligung des Schutzrechtsinhabers mit dessen Marken versehene Waren, deren Qualität von der Qualität der Originalprodukte strak abwich.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt mind. 9 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 730 Js 2249/​19 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

gez. Illig
Rechtspflegerin

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