Start Allgemein IN 72/22 – Das Insolvenzaktenzeichen WSW Wohnsachwerte eG

IN 72/22 – Das Insolvenzaktenzeichen WSW Wohnsachwerte eG

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geralt (CC0), Pixabay

Die Namen, in deren Auftrag der genannte Rechtsanwalt den Antrag gestellt hat, haben wir hier nicht veröffentlicht.

Antragsteller:

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 – 18:Rechtsanwalt Reime Jens, Innere Lauenstr. 2, 02625 Bautzen, Gz.: 5500/22JR01/MK/d7/879-22

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
WSW WohnSachWerte eG, Zur Drehscheibe 5, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die Vorstände Bortner Peter, geboren am 17.01.1988, Staatsangehörigkeit: deutsch, Rathausstraße 14, 93138 Lappersdorf und Kiener Tina, geboren am 21.09.1973, Staatsangehörigkeit: deutsch, Kalmreuth 17, 92685 Floß, derzeit: Friedrich-Niedermayer-Straße 34, 93049

RegensburgRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: GnR 727 B- Schuldnerin erlässt das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. am 31.08.2022 folgenden Beschluss

wird am 31.08.2022 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0, Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Ge-
schäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kos-
ten des Verfahrens decken wird.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zu stellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insol
venzgericht.Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Verträge abzuschließen, die die Erfassung und Aufbereitung des Mitgliederbestandes, die Aufarbeitung und Aktualisierung der schuldnerischen Buchhaltung sowie die rechtliche Begutachtung der wechselseitigen Ansprüche zwi-
schen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Gegenstand haben.Des Weiteren wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, im Rahmen der vorbezeichneten Verträge Masseverbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von ingesamt 50.000,00 EUR zu begründen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.Ledererstr. 992637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder -von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: – auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das bsondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
gez.

Sax

Richter am Amtsgericht
IN 72/22

Nun stellt sich bei uns die Frage, warum kann man diesen Beschluss nicht an dem Tag veröffentlichen, wo er beschlossen wurde? Für uns sind das Mauscheleien, und das gehört sich nicht.

Natürlich ist das viel Arbeit, welche jetzt auf den Insolvenzverwalter zukommt, aber dann hätte er sich nicht um das Verfahren bemühen sollen, wenn er damit möglicherweise logistische Probleme haben sollte.

Wir kennen solche Verfahren seit Jahren, wissen welche Antworten man zu diesem Zeitpunkt auf die Fragen der betroffenen Genossenschaftsmitglieder geben kann, genau deshalb gibt es ja unsere Interessengemeinschaft.

Gerne hätten wir das auch mit dem Insolvenzverwalter diskutiert, aber die Gelegenheit ergibt sich leider nicht, denn in einer Antwort auf unsere Presseanfrage gibt es nicht einmal eine Mail in der ein Ansprechpartner benannt wird. Mit einem „Postfach“ wollen wir aber nicht gerne reden. Ich denke nachvollziehbar.

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