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Gefälschtes Schreiben der BaFin: Die BaFin versendet keine Rundschreiben zu Steuerpflichten an Geschäftsleitungen von Unternehmen
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Gefälschtes Schreiben der BaFin: Die BaFin versendet keine Rundschreiben zu Steuerpflichten an Geschäftsleitungen von Unternehmen

GDJ (CC0), Pixabay

Der BaFin liegen Informationen vor, wonach die Betreiber der Handelsplattform kapitalxp.de/ ihre Kundinnen und Kunden auffordern, die für den Handel mit Kryptowährungen anfallenden Kapitalertragssteuern als Vorsteuer zu leisten. Zur Begründung wird auf ein angebliches Schreiben der BaFin vom 18. Dezember 2017 an die Geschäftsleitung verwiesen: Unter dem Logo der BaFin wird die Geschäftsleitung darin aufgefordert, ihren Kunden mitzuteilen, dass seit dem 1. August 2018 die Zahlung der Kapitalertragssteuer bei Handel mit Kryptowährungen fällig sei. Die BaFin gelte in diesem Fall als nationale Abwicklungsbehörde.

Die BaFin stellt ausdrücklich klar, dass ein solches Schreiben nicht von ihr verfasst wurde.

Die BaFin ist auch nicht als nationale Abwicklungsbehörde für die Überwachung der Steuerpflicht bzw. der Abführung der Steuern oder Vorsteuern zuständig. Für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bzw. die Überwachung der Abführung der Kapitalertragsteuer sind ausschließlich die Finanzämter zuständig.
Entsprechende Zahlungen sollten keinesfalls geleistet werden.

Die BaFin hat bereits vor den unerlaubten Geschäftstätigkeiten der Betreiber der Handelsplattform kapitalxp.de/ gewarnt.

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