Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

153
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

247 AR 13/​19 – 01. September 2022

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 14.12.2021 ein Beschluss ergangen, der seit dem 13.01.2022 rechtskräftig ist.
Gegen die Digiweb UG, vertreten durch den Geschäftsführer Bogdanel Stefanescu wurde die Einziehung von Wertersatz aus dem Vermögen der Digiweb UG in Höhe von 280.185,12 EUR angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16.11.2018 hat der Benannte ein Firmenkonto bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Postbank eröffnet und sich zum Geschäftsführer der Digiweb UG bestellt.
Seit dem 17.12.2018 wurden dem Konto eine Vielzahl von Überweisungen im drei-, aber auch vier- und fünfstelligen Eurobereich von verschiedenen Zahlungsveranlassern aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien und Schweden gutgeschrieben. Als Verwendungszweck gaben die Zahlungsveranlasser unter anderem „Payment according to the agreement“, „Private Investition“, „online handel“, „Commercial transfer“, „payment for XtraderFX“ oder „Trading-Nr. 1337“ an.
Von den zahlreichen Gutschriften wurden dann Beträge an die Hapshat Ltd. auf ein Konto im Ausland weitergeleitet.
Die Zahlungsveranlasser sollen die Überweisungen für den Handel mit Kryptowährungen getätigt haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 13/​19 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses .b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt , legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein