Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i StPO)

6057 Js 23090/​21 – 6581 VRs

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 17.09.2021 – 4m Cs 6057 Js 3812/​21 – wurde gemäß §§ 435 ff StPO, 76 a Abs. 1 S. 1, S. 2 iVm §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2, 74 c StGB die Einziehung des auf dem Konto des Beschuldigten Fredson Junior Emeka bei der N26 Bank GmbH IBAN DE31 1001 1001 2624 3529 77 befindlichen Kontoguthabens in Höhe von 1.290,– EUR selbständig angeordnet.

Zur Sicherung des Betrages konnten bisher Vermögenswerte sichergestellt werden. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB), dies zumindest in der Form der leichtfertigen Begehensweise (§ 261 Abs. 6 StGB), indem er bislang unbekannten Tätern sein Girokonto bei der N26 Bank GmbH IBAN DE31100110012624352977 zur Verfügung stellte, um Gelder aus rechtswidrigen Taten – nämlich gewerbsmäßigen Betrugstaten – zu vereinnahmen und an die unbekannten Täter weiterzuleiten. In der Zeit vom 06.10.2020 bis 02.02.2021 gingen so diverse Zahlungen von Privatpersonen auf dem vorgenannten Konto ein, wobei der Verdacht besteht, dass die überweisenden Personen durch unbekannte Täter jeweils unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu den Vermögensverfügungen veranlasst worden waren und sich die Täter durch die beschriebene Begehungsweise eine Einnahmequelle von einiger Dauer und gewissem Umfang verschaffen wollten. Über die eingehenden Gelder verfügte der Beschuldigte alsbald bar bzw. verwandte diese für Überweisungen an unbekannte Dritte mit Konten in Italien.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/​oder Folgeschäden.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Bochum

Next Post

Staatsanwaltschaft Gera