Start Justiz Insolvenzverfahren Deutsche Lichtmiete AG – Aufforderung des Insolvenzverwalters

Deutsche Lichtmiete AG – Aufforderung des Insolvenzverwalters

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Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 01.05.2022 Beschluss 69 IN 7/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche Lichtmiete AG, vertr. d. d.

Vorstand, Im Kleigrund 18b, 26135 Oldenburg (Oldenburg)

(Amtsgericht Oldenburg HRB 210126), vertreten durch: Dr.

Jörg Behrends, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg (Oldenburg)

, (Prozesspfleger), wird heute, am 01.05.2022 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. I. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Zippelhaus 5, 20457 Hamburg

, Tel.: 040 30094115, Fax: 040 30094116, E-Mail: hamburg@wallnerweiss.de Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. II. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen ( § 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 21.06.2022. Dazu ergeht noch folgender Hinweis: Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Weiß sind auf die von der Schuldnerin emittierten Anleihen * Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2023, WKN A2NB9P /ISIN DE000A2NB9P4 * Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2025, WKN A2TSCP /ISIN DE000 A2TSCP0 * Deutsche Lichtmiete EnergieEffizienzAnleihe 2027, WKN A3H2UH /ISIN DE000A3H2UH3 die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) anzuwenden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Gericht deshalb mit gesondertem Beschluss nach § 19 Abs. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung einberufen, in der die Anleihegläubiger entscheiden können, ob ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden soll. Wird ein gemeinsamer Vertreter gewählt, ist dieser gemäß § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Das bezieht sich auch auf die Forderungsanmeldungen, soweit diese aus den Anleihen geltend gemacht werden. b) Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden ( § 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten ( § 28 Abs. 3 InsO). III. 1) Das Verfahren zur Prüfung der Forderungen wird schriftlich durchgeführt ( § 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht und in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, ist der 05.07.2022. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht auch eingegangen sein: “ Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. 2) Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt. Dazu wird vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten: am: Dienstag, dem 12.07.2022, um 10:00 Uhr, eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin). Der Berichtstermin findet nicht im Gerichtsgebäude statt, sondern im

Hof Urban, Raiffeisenstraße 1, 27798 Hude (Ortsteil Wüsting)

. Die PKW-Zufahrt erfolgt über die Holler Landstraße. Weitere Informationen unter hof- urban.de. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über – die Person des Insolvenzverwalters ( § 57 InsO), – die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses ( § 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: – die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit ( § 35 Abs. 2 InsO), – Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung ( § 66 Abs. 3 InsO), – eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ( § 149 InsO), – den Fortgang des Verfahrens ( § 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, – die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO), – besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters ( § 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, – eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO), – eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung ( § 271 InsO), – Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse ( §§ 100, 101 InsO), – eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (21.06.2022) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (05.07.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. IV. Hinweise: – Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. – Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. V. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: – Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. – Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. VI. Weitere Anordnungen: Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Der Antrag in dem Verfahren 69 IN 9/22 die Eigenverwaltung anzuordnen, wird abgelehnt. Mit diesem Verfahren werden die Verfahren 69 IN 9/22 und 69 IN 8/22 verbunden. Das Verfahren 69 IN 7/22 führt. VII. Hinterlegungsstelle: Zur Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO wird bestimmt: Rechtsanwalt Rüdiger Weiß i.S. Deutsche Lichtmiete AG, Deutsche Bank AG, IBAN: DE89 2007 0024 0172 7486 03, BIC: DEUTDEDBHAM Gründe: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Rüdiger Weiß vom 26.04.2022. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil der bisherige Vorstand der Schuldnerin mittlerweile zurückgetreten ist und es von daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Schuldnerin fehlt, die die Gewähr dafür bieten würde, dass die insolvenzrechtlichen Pflichten durch die Schuldnerin erfüllt werden könnten, § 270a Abs. 1 Nr. 4, § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Gericht musste bereits einen Prozesspfleger bestellen, um überhaupt die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Im Übrigen wird auf die schon im Beschluss vom 08.03.2022 dargelegte Begründung dort zu Nr. 12 Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions- Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (e.U.) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb),

Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg

, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Neese Richter am Amtsgericht – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Hinweise (Art. 13 und 14 DSGVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https: //www.amtsgerichtoldenburg. niedersachsen. de/wir_ueber_uns/datenschutz_datenschutzbeauftragter/informationen- zumdatenschutz-164762.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung auch zusenden

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