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Az.: 1513 IN 152/22; Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG für die Inhaber der von der Green City Aktiengesellschaft, München, begebenen Schuldverschreibungen

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Pixaline (CC0), Pixabay

Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1513 IN 152/​22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht München am 01.05.2022 folgenden

Beschluss

Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das „SchVG“) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die „Anleihegläubiger“):

betreffend die bis zu

EUR 3.000.000,00

festverzinsliche Schuldverschreibung der Green City AG

fällig am 21.10.2023

ISIN DE000A289FF7 /​ WKN A289FF

(insgesamt die „Schuldverschreibungen 2020″),

eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“)

einberufen und der Termin bestimmt auf

Freitag, den 20.05.2022, um 09:00 Uhr (MESZ), Einlass: 08:45 Uhr

Amtsgericht München – Insolvenzgericht -, Saal 202,

Infanteriestraße 5, 80797 München.

I. Hintergrund der Gläubigerversammlung

Für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020 wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz der zuständigen Referatsrichterin, die insoweit die Anordnung des Termins wie dessen Durchführung an sich zieht, zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich letztlich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.

Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters „wünschenswert“. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (§ 6 SchVG).

Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.

Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.

II. Tagesordnung

Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkt vor:

• Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung

III. Hinweise /​ Erläuterungen

1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise

1.1. Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.

1.2.

Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.

1.3.

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.

1.4.

An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Inhaberschuldverschreibungen der Schuldverschreibungen 2020 der Green City AG teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100.000,00 gewährt eine Stimme.

1.5.

Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer III. 1.5.1 (der „Besondere Nachweis“) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer III. 1.5.2. (der „Sperrvermerk“) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.

1.5.1. Besonderer Nachweis

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung 2020 angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

1.5.2. Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung 2020 mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 20.05.2022 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

1.6.

Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

1.7.

Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.

1.8.

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

2. Vertretung durch Bevollmächtigte

2.1.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.

2.2.

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.

2.3.

Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer III. 1.5.1 und III 1.5.2.) vorzulegen.

3. Beschlussfähigkeit und Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses

3.1.

Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.

3.2.

Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.3.

Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.

3.4.

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

3.5.

Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.

4. Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (https:/​/​ag.greencity.de/​schuldverschreibungen-2020-2021/​) folgende Unterlagen zur Verfügung:

– diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;

– ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk;

– ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte.

Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht /​ Hinweise

5.1.

Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichtsgerichts in deutscher Sprache abgehalten. Die Versammlungsleitung übernimmt die Insolvenzrichterin.

5.2.

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 45 Minuten vor Versammlungsbeginn wird daher gebeten. Die jeweils geltenden gesetzlichen Corona-Maßnahmen sind zu beachten. Es ist beim Einlass und während der Gläubigerversammlung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

 

 

Amtsgericht München – Insolvenzgericht –

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