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Staatsanwaltschaft Augsburg
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ und Gläubigeraufruf
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ und Gläubigeraufruf

qimono (CC0), Pixabay

Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“
sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“,
„Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ und Gläubigeraufruf

Vom 26. August 2021

Das Verbot des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg vom 24. Juni 2021 gegen den Verein „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ wurde mit Bekannt­machung vom 30. Juni 2021 (BAnz AT 14.07.2021 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verfügung ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1.
Der Verein „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seine Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ sowie „Black Army Germany“ sind verboten. Sie werden aufgelöst.
2.
Dem Verein „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seinen Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen des „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie solche seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu ­verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der Wortfolgen „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“, „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ sowie die grafische Verwendung der nachfolgend sowie der in Nummer IX abgebildeten Kennzeichen:

Kombination aus den vier Komponenten Toprocker (oben) mit dem Schriftzug „Black Warriors“, Center-Patch (Mitte) mit einem stilisierten Schädel samt Augenmaske (Samurai-Kämpfer) und Samurai-Schwert, seitlichem Schriftzug (rechts) „MC“ sowie Bottomrocker (unten) mit dem Schriftzug „Germany“.Colour: „Black Warriors MC Germany“ Kombination aus den drei Komponenten Toprocker (oben) mit dem Schriftzug „Black Army“, Center-Patch (Mitte) mit stilisiertem Schädel/​Totenkopf, hinter dem sich zwei Schusswaffen und ein Dolch kreuzen, sowie Bottomrocker (unten) mit dem Schriftzug „Germany“.Colour: „Black Army Germany“
4.
Das Vermögen des Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie gegen seine Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ oder seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ oder seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ oder an seine Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ deren verbots­relevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 4, 5 und 6 genannten Einziehungen.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Black Warriors MC Germany Chapter Sigmaringen“ sowie seiner Teilorganisationen „Black Warriors MC Chapter Überlingen“, „Black Warriors MC Chapter Nomads“ und „Black Army Germany“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

ihre Forderungen bis zum 30. November 2021 schriftlich unter Angabe des Betrags und des Grunds bei dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, Referat 42, Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, anzumelden,
ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige ­Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. November 2021 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Stuttgart, den 26. August 2021

IM4-1113-11/​

Ministerium
des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg

Im Auftrag
Dr. Schnöckel

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