Staatsanwaltschaft Stuttgart
190 AR RVA 42/21
Durch das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.11.2019, Az: 2 Ls 42 Js 21670/18 3012 VRs, rechtskräftig seit 19.11.2019. Gegen den Verurteilten wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20.02.2018 gegen 15:00 Uhr rief eine bislang unbekannt gebliebene Person mit einer gespooften Rufnummer, mutmaßlich aus einem Call-Center in der Türkei, bei dem Geschädigten Bergström an und gab sich als Angehöriger der Stadtpolizei Zürich aus. Durch bewusst wahrheitswidrige Angaben vermittelte die bislang unbekannte Person dem Geschädigten, dass man zwei Rumänen verhaftet habe, welche im Besitz von Bankdaten des Geschädigten seien. Zum Zwecke der Überprüfung seines Geldes auf Echtheit solle er daher sein gesamtes Vermögen in Höhe von 80.000,00 CHF an einem Polizeibeamten aus Wiesbaden übergeben. Der Geschädigte Bergrström ging hierauf zur Bank und hob 40.000,00 CHF von seinem Konto ab und hielt diese in der Folge zur Abholung bereit. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt am 21.02.2018 zwischen 09:45 Uhr und 10:00 Uhr erschien sodann der Mittäter entsprechend der zuvor getroffenen Bandenabrede auf Anweisung des Verurteilten an dem verabredeten Übergabeort an der Kirche Hard und nahm die 40.000,00 CHF in der Stückelung 40 x 1.000,00 CHF Noten (~ 34.596,00 EUR nach dem Umrechnungskurs am Tattag) des Geschädigten an sich.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 42/21 schriftlich in Verbindung setzen.