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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 609/​20

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 20.07.2020, rechtskräftig seit 11.08.2020, Az: 5 Cs 94 Js 60336/​18, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet: 123 Schachteln Zigaretten der Marke Marlboro Gold

Sachverhalt:
Am 16.06.2018 gegen 2:31 Uhr brach der Verurteilte zusammen mit einer weiteren Person in der Linsenhalde in Winnenden den gegenüber von Gebäude Nr. 5 angebrachten Zigarettenautomaten auf und entwendete 310 Schachteln Zigaretten diverser Marken.

In seiner Wohnung wurden weitere 123 Schachteln Zigaretten aufgefunden, welche er entweder zuvor durch gleichartige Taten entwendet oder von einer anderen Person in Kenntnis vorangegangener Entwendung erworben hat.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​De Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

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