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BaFin News und Warnungen

Free-Photos (CC0), Pixabay

Antizyklischer Kapitalpuffer

BaFin plant bis Jahresende keine Erhöhung

Die BaFin belässt den antizyklischen Kapitalpuffer (Countercyclical Capital Buffer – CCyB) zunächst bei 0 Prozent und geht derzeit davon aus, dass sie ihn bis Ende 2021 nicht erhöht. Hintergründe sind der Kreditbedarf der Realwirtschaft und mögliche Kreditausfälle im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie. Die Entscheidung gibt dem deutschen Bankensektor Planungssicherheit und erleichtert es den Instituten, Verluste aus Kreditausfällen aufzufangen und weiterhin in angemessenem Umfang Kredite an Unternehmen und Haushalte zu vergeben.

Die deutsche Finanzaufsicht hatte den CCyB in Reaktion auf die Corona-Pandemie zum April 2020 von 0,25 Prozent wieder auf 0 Prozent gesenkt und seither dort belassen. Auf welche Höhe die BaFin den antizyklischen Kapitalpuffer nach der Corona-Pandemie festlegt, wird maßgeblich davon abhängen, wie sich die zyklischen Verwundbarkeiten und Risiken im Bankensektor entwickeln. Es ist derzeit nicht absehbar, wann die Pandemie überwunden sein wird.

Der antizyklische Kapitalpuffer wird quartalsweise von der BaFin festgelegt, die bei ihrer Entscheidung Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität AFS und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB berücksichtigt.

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Associates of Lions & Partners AG: BaFin ermittelt gegen die Associates of Lions & Partners AG

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG), § 8 Abs. 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) klar, dass das Unternehmen Associates of Lions & Partners AG keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat.

Das Unternehmen hat auch keine Erlaubnis nach dem ZAG zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Das Unternehmen mit angeblicher Anschrift in Stuttgart unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Aufgrund der Inhalte seiner Webseite associates-of-lions-and-partners.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

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Greenrock Energy AG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Greenrock Energy AG in Deutschland „4,5 % Inhaberschuldverschreibungen „Greenbond“ 2020/2030“ ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Die BaFin weist explizit darauf hin, dass der auf der Internetseite https://www.greenrock.energy/de/investment/ veröffentlichte Wertpapierprospekt (Wertpapierinformation BaFin) nicht von der BaFin gebilligt wurde.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Greenrock Energy AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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Nilsen Markets/nilsenmarkets.com – BaFin ermittelt gegen Nilsen Markets

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass Nilsen Markets keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von Nilsen Markets betriebenen Webseite nilsen-markets.com sowie weitere Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

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Handelsplattformen coinibank.co / coiniwelt.com: BaFin untersagt der Vital Resources LTD die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung sowie das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Februar 2021 gegenüber der Vital Resources LTD, Marshallinseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und ihr die Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Vital Resources LTD wird auf den Webseiten der Coinibank (coinibank.co) und der Coiniwelt (coiniwelt.com), die jeweils über kein Impressum verfügen, in den „Geschäftsbedingungen“ genannt.

Das Unternehmen eröffnet auf seinen Plattformen Handelskonten für Kunden. Über die Konten soll ein Handel mit Finanzinstrumenten abgewickelt werden. Dabei trifft die Gesellschaft ohne vorherige Rücksprache mit dem Kontoinhaber selbst Anlageentscheidungen über die Konten. Zudem bietet die Gesellschaft auch „Sparkonten“ an.

Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis verfügen die Handelsplattformen bzw. ihr Betreiber nicht.

Auf die Veröffentlichung zur „Coinibank“ vom 2. Dezember 2020 wird hingewiesen.

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