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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

302 Js 222098/​19
Unter dem AZ: 1119 Cs 302 Js 222098/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11.05.2020 die Einziehungsbetroffene KREMMIN, Uwe zur Zahlung von Wertersatz iHv. 74.243,26 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Beschluss vom 11.01.2011 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – über das Vermögen des Kremmin, Uwe, Vermögen das Insolvenzverfahren wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 1501 IK 4406/​10). Gleichzeitig wurde Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 08.03.2017 wurde Restschuldbefreiung erteilt.

Im Antrag des Verurteilten und während des gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verschwieg er bewusst, dass er seit 1999 in den USA 3.458 Aktien der Firma Xilinx Inc. im Wert von 74.243,26 € besitzen und hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Jahr 2011 bis ins Jahr 2017 erzielte. Der Kurswert einer Aktie betrug am Ende des Jahres 2010 21,47 €. Hierdurch wollte er den Aktienbesitz und die hieraus erzielten Einkünfte der Insolvenzmasse entziehen und die Insolvenzgläubiger schädigen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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