So lange noch Geld da ist von den Kommanditisten, kann man dann ja auch Kosten machen, denn, geht ja zu Lasten der Anleger. Prima gemacht!
MT „CAPE BOWEN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG
Hamburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die MT „CAPE BOWEN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG i.L.
Prüfungsurteil
Wir haben den Jahresabschluss der MT „CAPE BOWEN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KGi.L., Hamburg -bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.
Hervorhebung eines Sachverhalts
Wir verweisen auf die Ausführungen der Liquidatorin im Anhang, welche den Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft und die darauf basierende Bilanzierung zu Liquidationswerten aufgrund der Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit beschreiben. Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss ist diesbezüglich nicht modifiziert.
Verantwortung der Liquidatorin für den Jahresabschluss
Die Liquidatorin ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist die Liquidatorin verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -beabsichtigten oder unbeabsichtigten -falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Liquidatorin dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur geordneten Liquidation der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der geordneten Liquidation der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage der Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen -beabsichtigten oder unbeabsichtigten -falschen Darstellungen ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können |
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von der Liquidatorin angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Liquidatorin dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben |
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ziehen wir Schlussfolgerungen darüber, ob die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Liquidatorin unter Abkehr von der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur geordneten Liquidation der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft die geordnete Liquidation ihrer Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Hamburg, 3. November 2020
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Berg, Wirtschaftsprüferin
Altun, Wirtschaftsprüfer
Bilanz zum 31. Dezember 2019
AKTIVA
31.12.2019 | 31.12.2018 | ||
EUR | EUR | EUR | |
UMLAUFVERMÖGEN | |||
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | |||
1. Forderungen gegen Gesellschafter | 4.843,69 | 18.754,53 | |
2. Sonstige Vermögensgegenstände | 32.669,47 | 53.837,46 | |
37.513,16 | 72.591,99 | ||
II. Guthaben bei Kreditinstituten | 1.575.308,88 | 1.731.686,98 | |
1.612.822,04 | 1.804.278,97 | ||
1.612.822,04 | 1.804.278,97 |
PASSIVA
PASSIVA | 31.12.2019 | 31.12.2018 | |
EUR | EUR | EUR | |
A. EIGENKAPITAL | |||
Kapitalanteile | |||
Kommanditanteile | 1.443.141,59 | 1.401.960,50 | |
B. RÜCKSTELLUNGEN | |||
1. Steuerrückstellungen | 40.000,00 | 40.000,00 | |
2. Sonstige Rückstellungen | 109.165,64 | 250.379,25 | |
149.165,64 | 290.379,25 | ||
C. VERBINDLICHKEITEN | |||
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 9.256,96 | 28.081,38 | |
2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern | 8.409,57 | 31.382,42 | |
3. Sonstige Verbindlichkeiten | 2.848,28 | 52.475,42 | |
20.514,81 | 111.939,22 | ||
1.612.822,04 | 1.804.278,97 |
Gewinn- und Verlustrechnung für 2019
2018 | ||
EUR | EUR | |
1. Sonstige betriebliche Erträge | 67.559,00 | 15.467,58 |
davon Erträge aus der Währungsumrechnung EUR 1.939,57 (Vorjahr: EUR 3.756,97) | ||
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen | 26.531,91 | 74.435,19 |
davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung EUR 902,92 (Vorjahr: EUR 421,49) | ||
3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 154,00 | 7.299,00 |
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 0,00 | 1.620,00 |
5. Steuern vom Ertrag | 0,00 | 16.699,10 |
6. Ergebnis nach Steuern/Jahresergebnis | 41.181,09 | -36.589,51 |
7. Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten | -41.181,09 | 36.589,51 |
8. Ergebnis nach Verwendungsrechnung | 0,00 | 0,00 |
Anhang für 2019
A. Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für Kleinst-Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 267a HGB i.V. m. § 264a HGB sowie die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt.
Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, wurden die Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten und davon-Vermerke teilweise an dieser Stelle gemacht.
Mit dem Verkauf und der Übergabe des Seeschiffes am 3. September 2015 ist die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft entfallen und die Unternehmenstätigkeit wurde beendet. Die Gesellschaft ist gemäß Vorratsbeschluss vom 20. Oktober 2015 mit dem Verkauf des Schiffes zum 31. Dezember 2015 aufgelöst und in Liquidation getreten. Dieser Umstand wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt.
Die Liquidatorin geht auf Basis ihrer Liquiditätsplanung davon aus, dass die Gesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachkommen kann.
Registerinformationen
Die Gesellschaft ist unter der Firma MT „CAPE BOWEN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG i.L. mit Sitz in Hamburg im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRA 99445 eingetragen.
B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
Die bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 angewandte Prämisse der Unternehmensfortführung wurde erstmals für den Jahresabschluss 2015 aufgrund der zwischenzeitlich eingeleiteten Liquidation durch die Bilanzierung und Bewertung zu Zeitwerten unter Zerschlagungs- bzw. Liquidationsgesichtspunkten ersetzt. Die Grundsätze der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 8. September 2016 (IDW RS HFA 17) fanden hierbei Berücksichtigung.
Wesentliche Auswirkungen aus der Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten ergaben sich bei der Bildung der sonstigen Rückstellungen. Gemäß IDW RS HFA 17 Tz. 13 müssen alle Verpflichtungen aufgenommen werden, die der zu erwartenden Einstellung der Unternehmenstätigkeit zwangsläufig folgen. Dies gilt auch dann, wenn diese Verpflichtungen rechtlich noch nicht entstanden sind. Der Liquidationszeitraum wurde im Vorjahr um ein Jahr auf 6 Jahre verlängert, sodass die Geschäftsführung von einer Liquidation bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 ausgeht. Zum 31. Dezember 2019 beträgt die Rückstellung für die noch zu erwartenden Verwaltungsaufwendungen bis zum erwarteten Abschluss der Liquidation TEUR 109.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt.
Die Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden mit dem am Bilanzstichtag festgestellten Devisenkassamittelkurs der Europäischen Zentralbank bewertet.
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung betreffen sämtliche im Geschäftsjahr angefallenen Kursgewinne und -verluste.
C. Erläuterungen zur Bilanz
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Restlaufzeit der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände beträgt, wie im Vorjahr, in keinem Fall mehr als ein Jahr.
Guthaben bei Kreditinstituten
Guthaben in Höhe von TEUR 6 (Vj.: TEUR 30) betreffen nicht ausgezahlte Beträge an Kommanditisten im Zusammenhang mit der Ausschüttung in Folge der Veräußerung des Seeschiffs. Bis zur Auszahlung des Guthabens wird der Betrag im Auftrag der König & Cie Treuhand GmbH, Hamburg, für die Kommanditisten verwaltet und steht der Gesellschaft nicht als liquide Mittel zur Verfügung.
Kapitalanteile
Im Handelsregister eingetragene, nicht geleistete Einlagen
Der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, die gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB als nicht geleistet gelten (Entnahmen), beläuft sich zum Abschlussstichtag auf EUR 22.767.450,01 (Vj. EUR 22.821.341,25).
Verbindlichkeiten
Sämtliche Verbindlichkeiten haben, wie im Vorjahr, eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Treuhandkommanditisten betreffen noch nicht geleistete Auszahlungen.
D. Sonstige Angaben
Anzahl der Mitarbeiter
Die Gesellschaft beschäftigte keine Arbeitnehmer.
Persönlich haftende Gesellschafterin der MT „CAPE BOWEN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG i.L. ist die Bravo-Tanker Zweite Verwaltungs GmbH, Hamburg. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000,00.
Geschäftsführer der Komplementärin sind:
Jens A. Mahnke, Kaufmann, Hamburg |
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Carsten Sommerhage, Nautiker, Seevetal |
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Mads Soerensen, Kaufmann, Hamburg (bis 25. Januar 2019) |
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Frederike Ebert, Schifffahrtskauffrau, Hamburg (bis zum 23. Dezember 2019) |
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Christian Reinhardt, Hamburg (ab dem 23. Dezember 2019) |
Liquidatorin
Die Bravo-Tanker Zweite Verwaltungs GmbH ist gemäß § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zur Liquidatorin der Gesellschaft bestellt. Die Liquidatorin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Beirat
Als Mitglieder des Beirats wurden auf der Gesellschafterversammlung am 17. November 2013 gewählt bzw. bestellt:
Michael Lange, Finanzkaufmann, München (Vorsitzender) |
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Michael Rathmann, Steuerberater, Buxtehude (stellv. Vorsitzender) |
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Michael Drisch, Certified Financial Planner, Heidelberg (von Komplementärin bestellt) |
Hamburg, 30. Oktober 2020
Bravo-Tanker Zweite Verwaltungs GmbH
Liquidatorin
J. A. Mahnke
C. Sommerhage
C. Reinhardt