Im Einzelfall kann sich der Internetanbieter durch die Gestaltung seiner Internetseite wegen (versuchten) Betruges strafbar gemacht haben. Die Anforderungen dafür sind hoch und der Nachweis nicht immer ganz einfach. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat jedoch die Strafbarkeit eines Webseitenbetreibers bejaht, der durch die Gesamtgestaltung seiner Seite beabsichtigte, den Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebots zu täuschen (Beschluss vom 17.12.2010, Az 1 Ws 29/09).
Sollte der Internetanbieter in einem Rechtsstreit (etwa auf Zahlung aus einem (vermeintlich) geschlossenen entgeltlichen Vertrag) falsche Behauptungen aufstellen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, begeht er – abhängig von den genauen Umständen des Einzelfalles – zumindest einen versuchten Prozessbetrug.