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BGH beschäftigt sich mit „Recht auf Vergessen“ im Internet – Information der Öffentlichkeit wichtiger als Datenschutz?

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TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird sich heute in zwei Verfahren gegen Google mit dem Thema beschäftigen.

So will der Ex-Regionalchef eines Wohlfahrtsverbandes erreichen, dass bei der Suche nach seinem Namen keine älteren negativen Presseberichte über ihn mehr erscheinen. Es geht hierbei um eine fast zehn Jahre zurückliegende finanzielle Schieflage des Verbandes sowie die damalige Erkrankung des Mannes. (Az.: VI ZR 405/18). Artikel dazu tauchen bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaske nach wie vor auf. Gegen diese Verlinkung ging der Kläger vor, war in den Vorinstanzen jedoch gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher bewertet, als das Recht des Mannes über die Verwendung seiner Daten zu bestimmen.

Auch im zweiten Verfahren sind die Kläger, ein Mann und seine Lebensgefährtin, in der Vorinstanz gescheitert. Der Kläger arbeitet für verschiedene Anbieter von Finanzdienstleistungen; seine Partnerin war als Prokuristin in einem der Unternehmen angestellt. Die beiden wehren sich dagegen, dass kritische Artikel sowie Fotos von ihnen auftauchen, sobald ihr Name oder etwa jene der Gesellschaften, für die sie arbeiten, bei Google gesucht werden. (Az.: VI ZR 476/18). Das Paar macht geltend, dass die verlinkten Artikel unwahr seien und deshalb nicht in der Liste auftauchen dürften.

Die Richter entschieden gegen die Kläger, weil Google ihrer Argumentation zufolge den Wahrheitsgehalt der fraglichen Artikel nicht bewerten könne. Die Beweislast dafür liege bei den Klägern.

Das „Recht auf Vergessen“ ist in der Datenschutz-Grundverordnung verankert. Je nach Sachlage könnte aber das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer wiegen, als der Schutz personenbezogener Daten. Der Löschanspruch müsse daher sorgfältig abgewogen werden, befanden Gerichte.

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