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Bundesamt für Justiz verhängt mehrfach Ordnungsgeld gegen die United Power Technology AG

succo / Pixabay

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 22. Oktober 2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der United Power Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die United Power Technology AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.


Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 22. Oktober 2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der United Power Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die United Power Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.


Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 5. November 2019 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro zulasten der United Power Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die United Power Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.


Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 31. Januar 2020 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der United Power Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die United Power Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2017 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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