Start Allgemein Zweitmarktanteile der Global Asset Fund und MIG Fonds: Welche Schadensersatzansprüche haben Anleger?

Zweitmarktanteile der Global Asset Fund und MIG Fonds: Welche Schadensersatzansprüche haben Anleger?

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Darüber sprachen wir mit dem Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen:

Herr Reime, Sie sind Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertreten eine Vielzahl von Anlegern. Was hat es mit den Zweitmarktanteilen auf sich?

Dazu sollten Anleger wissen, dass es sich umgangssprachlich um den Handel mit gebrauchten Anteilen an geschlossenen Fonds handelt. Die Anleger erwerben diese nicht direkt von der Fondsgesellschaft, sondern z.B. von der VC Exclusiv Management GmbH oder von anderen Anlegern bzw. Erstzeichnern. Die Zweitmarkterwerber haben also Anteile erworben mit einer Vorgeschichte. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sind durch Zeitablauf anders und der Pflichtenkomplex im Rahmen der Anlagevermittlung oder Anlageberatung war anspruchsvoller:

  1. Fall: Anleger kauften von der VC Exclusiv Management GmbH einen Anteil nach dem 1.01.2017

Seit diesem Zeitpunkt ist die Beratung und Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) entsprechend geändert hat. Vermittler benötigten ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Das gilt auch für die Initiatoren und Treuhänder der Beteiligungen, die künftig ohne KWG-Erlaubnis auch nur noch im Erstmarkt tätig sein dürfen. Betroffen sind alle geschlossenen Fonds, die vor der AIFM-Regulierung durch das KAGB aufgelegt wurden, und alle weiteren Investments, die dem Vermögensanlagengesetz unterliegen, also auch der Global Asset Fund (GAF) und alle MIG Fonds.

Die VC Exclusiv wurde 2007 gegründet und hat zum Gegenstand die Errichtung, Erwerb und Verwaltung von geschlossenen Fonds sowie der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft sollte laut Handelsregistereintrag keine Tätigkeiten ausüben, die unter das Kreditwesengesetz fallen. Sie gehört je zur Hälfte dem aktuellen Geschäftsführer Dr. M. H. und der VC Exclusiv Holding GmbH, einer 100%-igen Gesellschaft von M. H.

Sollten daher ohne Erlaubnis an Anleger seit dem 1.01.2017 Zweitmarktanteile veräußert worden sein, haften die verantwortlichen (auch faktische) Organe der an diesem Deal beteiligten Firmen und die jeweiligen Privatpersonen, d.h. auch die handelnden Anlagevermittler, persönlich den jeweiligen Anlegern/ Käufern auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zzgl. Zinsen nach §823Abs.II BGB i.V.m. §54Abs. 1 Nr. 2 KWG.

  1. Fall: Ankauf von Anlegern/Ersterwerbern ab dem 1.01.2017

Häufig wurden auch Anteile direkt von z.B. unzufriedenen Anlegern weitervermittelt bei Beteiligung von Anlagevermittlern. Dies geschah beispielsweise, wenn Anleger von ihrem Widerrufsrecht nach Falschberatung Gebrauch gemacht und Klagen gegen die Fondsgesellschaften eingereicht hatten. Neben dem Gerichtsverfahren wurden dann oft Übernahmen durch Neuerwerber mittels bekannter Anlagevermittler angebahnt, damit sich die Rechtsstreitigkeiten erledigen.

Auch hier haftet der jeweilige Anlagevermittler ohne Pardon, wenn er wie üblich, nicht die erforderliche Qualifikation nach dem KWG in diesem Geschäft hatte.

  1. Fall: Zweitmarktverkauf vor dem 1.01.2017

Der Verkauf dieser Anteile vor der rechtlichen Einschränkung ist genauso haftungsintensiv. Die beteiligte VC Exclusiv Management GmbH und die Anlagevermittler mussten ja prüfen, ob die Angaben in den ursprünglichen Emissionsprospekten für die Ersterwerber noch so stimmen oder ob den Zweiterwerbern Aktualisierungen bekanntgegeben werden mussten.

Tatsächlich wurde jedoch kein einziger meiner Mandanten auf diese Weise beraten. Die einzelnen Vermittler dürften an dieser Herkulesaufgabe generell gescheitert sein. Und das, obwohl schon im Jahre 1983 der Bundesgerichtshof in IVa ZR 118/81 bestätigte, dass der Vermittler auf falsche Angaben in seinem schriftlichen Beratungsmaterial, welche für den Anleger nicht offensichtlich unwesentlich sind, hinweisen und diese erklären musste. Das Mindeste, worauf jeder Vermittler hätte hinweisen müssen, war daher, dass der Fonds geschlossen und der Prospekt nicht mehr aktuell sein kann und inwieweit der Vermittler in der Lage ist, die Prospektangaben zu aktualisieren. Eine Mehrzahl meiner Mandanten hat jedoch schon gar keinen Emissionsprospekt erhalten. Dann mussten die Vermittler aber ersatzweise mindestens mündlich über Nachstehendes aufklären, was jedoch nie geschehen ist:

a) Alle Risikohinweise sowie die Hinweise zu maßgeblichen Verflechtungen und Verstrickungen der entscheidenden Funktionsträger des Fonds aus den ursprünglichen Emissionsprospekten mussten erteilt werden, sofern sie noch aktuell zum Zeitpunkt des Zweiterwerbs waren.

b) Ist der ursprüngliche Fonds bereits geschlossen, musste über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds ab Schließung bis zur Zweitmarktveräußerung aufgeklärt werden wie z.B. mittels Jahresabschlüssen in einer Form, die der jeweilige Anleger auch verstehen konnte. Es musste die wirtschaftliche Plausibilität im Zeitpunkt des Zweiterwerbs geprüft werden bzw. ob die Angaben im Emissionsprospekt hierfür noch taugen.

c) Für die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Anteile relevant sind auch die Abschlussprovisionen bei der Erst- und Zweitveräußerung. Nach der BGH – Entscheidung III ZR 565/16 gilt: „Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen.“

Anleger, welche zuerst und direkt von den MIG Fonds Anteile erwarben, wurden aber in deren Emissionsprospekten schon mit Abschlussprovisionen von fast 25% incl. Agio konfrontiert. Wurde dann ein solcher Anteil zum gleichen bzw. Nominalwert an den Zweitmarkterwerber weiterveräußert, könnte man beim Verschweigen dieses Faktes und der Erstprovisionen im Rahmen der Anlagevermittlung von Arglist sprechen, weil die Vermittler ja wissen mussten, dass die Anteile aufgrund der Provisionsbelastung nur weniger wert sein können.

Was bedeutet das für die Anleger/ (Zweit-)Erwerber von Zweitmarktanteilen?

Die Erfolgsaussichten sind ausgesprochen gut, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, von der beteiligten VC Exclusiv Management GmbH den beteiligten (faktischen) Organen/ Privatpersonen sowie den Vermittlern Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises sowie entgangener Gewinne einklagen zu können. Es zeichnet sich ein wahres Haftungsdesaster ab.

Gibt es Neuigkeiten zu Verjährungsfragen?

In der Regel müssen sich Anleger sputen, binnen zehn Jahren ab Kaufdatum ihre Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligten gerichtlich geltend zu machen. Am 21.11.2019 hat der Bundesgerichtshof jedoch zugunsten der Anleger das Haftungsrisiko erweitert. In III ZR 244/18 heißt es: „Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.“

Das bedeutet, dass Mehrfachzeichner von Zweitmarktanteilen aufgrund einer Empfehlung im verjährten Zeitraum trotzdem noch klagen können, wenn sie deswegen später weitere, jetzt unverjährte Zweitmarktkäufe tätigen ohne Vermittlerkontakt.

Beispiel: Ein Vermittler gibt eine mangelhafte Empfehlung für einen Zeitmarktanteil im Jahre 2009 ab. Der Anleger kauft und bezahlt. Der Schadensersatzanspruch wäre heute verjährt. Kauft er jedoch z.B. im Jahre 2011 einen weiteren Anteil, ohne dass es zu einer Vermittlungssituation mit dem gleichen Vermittler gekommen wäre, dann könnte er diesen deswegen trotzdem erfolgreich verklagen.

Fazit: Bei der Vermittlung von Zweitmarktanteilen von GAF und MIG Fonds wurde gegenüber meinen Mandanten so gut wie alles falsch gemacht, was zu entsprechenden Konsequenzen führen wird.

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