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HashMap PLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die HashMap PLC darf keine auf ihren Namen laufende Aktien zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat am 30. Januar 2020 das öffentliche Angebot von Aktien der HashMap PLC wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die HashMap PLC keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.

Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist.

Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben.

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